Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 221
2. Das Privileg des unverklagten gutgläubigen Besitzers
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Sinn und Zweck der komplizierten gesetzlichen Regelung ist es, den gutgläubigen Besitzer, der noch nicht auf Herausgabe verklagt ist, rechtlich besser zu stellen als er ohne diese Spezialregeln schuldrechtlich stünde. Denn nach §§ 812, 818 müsste er alle gezogenen Nutzungen herausgeben oder ersetzen und nach § 823 I für jede fahrlässige Eigentumsverletzung, nach § 848 sogar für den zufälligen Untergang der Sache einstehen. Seine Verwendungen auf die Sache schließlich bekäme er, auch wenn sie noch so notwendig gewesen wären, nur nach §§ 677, 683, 812, 818 ersetzt. Dies alles mutet das Gesetz laut §§ 993 I, 994 II einem unberechtigten Besitzer nicht zu, der sich gutgläubig für besitzberechtigt hält und noch nicht durch die Herausgabeklage des Eigentümers aus seiner Ahnungslosigkeit aufgeschreckt worden ist.
Diese Milde des Gesetzes verscherzt sich der unberechtigte Besitzer nach §§ 987-990 durch seinen bösen Glauben oder die Missachtung der Warnung, die der Eigentümer mit seiner berechtigten Herausgabeklage ausgesprochen hat. Hat der Besitzer den Besitz gar durch schuldhaft verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung erlangt, lässt § 992 jede Rücksicht fallen und liefert den Besitzer dem Recht der unerlaubten Handlung aus.