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6. Der unverklagte gutgläubige Besitzer

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Der unverklagte, gutgläubige Besitzer hat nach § 993 I nur die Übermaßfrüchte an den Eigentümer herauszugeben. Es sind dies Sachfrüchte (§ 99 I, III), die nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft nicht mehr als Ertrag anzusehen sind. Den normalen Ertrag darf er behalten.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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