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5.1 Die Haftungsverschärfung

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§ 988 verschärft die Haftung des unberechtigten Besitzers, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat, denn er soll dem Eigentümer auch diejenigen Nutzungen herausgeben, die er vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage gezogen hat[42], wenn auch nur „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ (RN 166). Diese Haftungsverschärfung nach unentgeltlichem Erwerb ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der schon den §§ 816 I 2, 822 zu Grunde liegt.

Auch § 988 gilt nur für den unberechtigten Besitzer, der die fremde Sache zu Unrecht genutzt hat[43], sei es als Eigenbesitzer, sei es als Fremdbesitzer kraft eines vermeintlich dinglichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts[44].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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