Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 240
2. Die Rechtsfolge
ОглавлениеRechtsfolge der §§ 989, 990, 991 II, 992 ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder sonstiger Unmöglichkeit der Herausgabe. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. Zu ersetzen ist nicht nur der Wert der herauszugebenden Sache sondern der gesamte Schaden, den der Besitzer dadurch verursacht, dass er die Sache nicht unversehrt herausgibt[51]. Schadensursache muss aber die Verschlechterung, der Untergang oder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe sein. Es genügt nicht, dass der Besitzer die Sache dem Eigentümer vorenthält oder sonstwie seine Herausgabepflicht verletzt (dazu RN 173)[52].