Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 222
3. Eine erschöpfende Sonderregelung für Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz
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Ihren Zweck, den unverklagten, gutgläubigen Besitzer besser zu stellen, als er nach dem Schuldrecht stünde, erfüllen die §§ 987-1003 nur, wenn sie den Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz erschöpfend regeln und sowohl den Bereichungsausgleich nach §§ 812 ff. als auch den Schadensausgleich nach §§ 823 ff. verdrängen[16], nicht auch den Anspruch aus § 951[17].
Das Gesetz selbst sagt in § 993 I Hs. 2, dass der unverklagte gutgläubige Besitzer über die Herausgabe der Übermaßfrüchte hinaus weder zum Nutzungsnoch zum Schadensersatz verpflichtet sei. Und § 992 unterwirft den Besitzer dem Deliktsrecht der §§ 823 ff. nur nach einer verbotenen Eigenmacht oder strafbaren Handlung. Dass die §§ 994-996 auch den Verwendungsersatz abschließend regeln, sagt deutlich § 996.
Die §§ 987 ff. sind zwar auf den unberechtigten Eigenbesitzer zugeschnitten, gelten aber auch für den unberechtigten Fremdbesitzer, freilich mit einer kleinen Einschränkung: Damit der unberechtigte Fremdbesitzer nicht besser fahre als der berechtigte, werden ihm seine Verwendungen nur dann nach § 994 ff. ersetzt, wenn sie auch im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts (Mietverhältnis) ersetzt würden[18].
Dass der Besitzer früher einmal zum Besitz berechtigt war, steht einer Anwendung der §§ 987 ff. nicht im Wege, denn mit dem Erlöschen des Besitzrechts entsteht die für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erforderliche Vindikationslage, auch wenn der Eigentümer daneben noch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch, etwa aus § 546 I, hat[19].