Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 239
1. Die Anspruchsgrundlagen
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Schadensersatz kann der Eigentümer vom unberechtigten Besitzer nur nach §§ 989, 990, 991 II, 992 verlangen. Es haften:
- | Der auf Herausgabe verklagte Besitzer (§ 989), |
- | der bösgläubige Besitzer (§ 990), |
- | der Besitzer, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder strafbare Handlung erlangt hat (§§ 992, 823), |
- | der Besitzer, der mit der Herausgabe der Sache in Verzug ist (§§ 990 II, 280, 286-288), |
- | der gutgläubige, unverklagte Besitzer, soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist (§ 991 II). |
Den Schaden durch einen Exzess des unberechtigten Fremdbesitzers hat dieser unmittelbar nach §§ 823 ff. zu ersetzen (RN 157, 176).