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1. Die Anspruchsgrundlagen

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Schadensersatz kann der Eigentümer vom unberechtigten Besitzer nur nach §§ 989, 990, 991 II, 992 verlangen. Es haften:

- Der auf Herausgabe verklagte Besitzer (§ 989),
- der bösgläubige Besitzer (§ 990),
- der Besitzer, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder strafbare Handlung erlangt hat (§§ 992, 823),
- der Besitzer, der mit der Herausgabe der Sache in Verzug ist (§§ 990 II, 280, 286-288),
- der gutgläubige, unverklagte Besitzer, soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist (§ 991 II).

Den Schaden durch einen Exzess des unberechtigten Fremdbesitzers hat dieser unmittelbar nach §§ 823 ff. zu ersetzen (RN 157, 176).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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