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4.3 Die Anmaßung von Eigenbesitz durch den Fremdbesitzer

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Problematisch ist der Fall, dass der berechtigte Fremdbesitzer sich unberechtigt Eigenbesitz anmaßt in der grobfahrlässigen Annahme, er sei dazu berechtigt. § 854 I definiert den Besitzerwerb auch für § 990 I 1 als „Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache“. Davon kann hier keine Rede sein, denn die Verwandlung von Fremd- in Eigenbesitz spielt sich nur im Kopf des Besitzers ab und ändert an der tatsächlichen Sachherrschaft rein gar nichts. Der BGH hat gleichwohl den § 990 I 1 angewendet, weil der Schadensersatzanspruch aus § 823 bereits verjährt war[59]. Nach dem neuen Verjährungsrecht der §§ 195, 199 spielt dieses Argument keine ernsthafte Rolle mehr.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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