Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 257
2.1 Der Verwendungsersatz
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Rechtsfolge der §§ 994, 996, 999 ist ein dinglicher Anspruch des unberechtigten Besitzers gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz.
Verwendungen sind Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung einer Sache[70]. Nach dieser engen Definition des BGH sind Aufwendungen, welche die Sache umgestalten, keine Verwendungen mehr[71].
Beispiele
Verwendungen sind:
- | die Reparatur einer beschädigten oder fehlerhaften Sache samt Material- und Arbeitslohnkosten (BGH 27, 317; 34, 122; 51, 250; NJW 2002, 2875); |
- | die Renovierung eines Hauses durch geldwerte Eigenarbeit des Besitzers (BGH 131, 220); |
- | der Wiederaufbau eines zerstörten Hauses (BGH 41, 341); |
- | die Kosten der Bestellung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach § 998; |
- | die Mietzinszahlung für eine Imbissstube zwecks Erhaltung der Einrichtung, der Ausstattung und der Warenvorräte (BGH NJW 78, 1256: nach Rücktritt vom Kaufvertrag über den Gewerbebetrieb). |
Keine Verwendungen sind:
- | die Bebauung eines unbebauten Grundstücks oder der Bau eines achtstöckigen Wohnblocks an Stelle von 2 Einzelhäusern (BGH 41, 157; NJW 2002, 3478); |
- | die Kosten für den Erwerb der Sache (BGH DB 86, 1563). |
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Verwendungsersatz ist in aller Regel Geldersatz in Höhe des Aufwands, den auch der Eigentümer selbst hätte investieren müssen[72], der Anspruch auf Verwendungsersatz also ein Zahlungsanspruch, der nach § 256 zu verzinsen ist. Besteht die Verwendung in einer vertraglichen Verpflichtung, etwa durch Abschluss eines Reparaturvertrags, hat der unberechtigte Besitzer nach § 257 Anspruch auf Schuldbefreiung.
Wie aber macht der Besitzer seinen Anspruch auf Verwendungsersatz geltend? Die §§ 1000-1003 beantworten die Frage so, dass die Angelegenheit rasch abgewickelt werden kann[73].