Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 254
1.3 Der unberechtigte Fremdbesitzer
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Obwohl die §§ 994 ff. auf den unberechtigten Eigenbesitzer zugeschnitten sind, gelten sie auch für den unberechtigten Fremdbesitzer, freilich mit einer Einschränkung: Damit der unberechtigte Fremdbesitzer nicht besser fahre als der berechtigte, werden ihm seine Verwendungen nur dann nach §§ 994 ff. ersetzt, wenn er sie auch im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts, etwa aus Miete oder Pacht, ersetzt bekäme[67].