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2.3 Die Klage des Besitzers auf Verwendungsersatz

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Fällig und klagbar wird der Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 1001 S. 1 erst, wenn der Eigentümer entweder die Sache wiedererlangt[77] oder die Verwendung genehmigt[78]. Bis zur Genehmigung kann sich der Eigentümer nach § 1001 S. 2 durch Rückgabe der erlangten Sache vom Verwendungsersatz befreien. Die Genehmigung gilt nach § 1001 S. 3 als erteilt (Fiktion), wenn der Eigentümer die vom Besitzer unter dem Vorbehalt des Verwendungsersatzes angebotene Sache annimmt[79].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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