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2.2 Das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

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Nach § 1000 S. 1 kann der Besitzer seinen Verwendungsersatz mangels Fälligkeit nicht sogleich einklagen, sondern hat vorerst nur ein Zurückbehaltungsrecht: Er darf die Herausgabe der Sache (§ 985) solange verweigern, bis der Eigentümer die Verwendungen ersetzt. Ob man darin ein Besitzrecht nach § 986 sieht oder nicht, die berechtigte Herausgabeverweigerung des Besitzers rechtfertigt in der Regel noch keine Abweisung der Herausgabeklage, sondern entsprechend § 274 nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung der Verwendungen[74].

Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 2, wenn der Besitzer den Besitz durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat, oder wenn der Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsersatz höher ist als der Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz[75]. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Herausgabeanspruch aus § 985[76].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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