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4.2 Der Besitzerwerb durch Besitzdiener

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Beim Besitzerwerb durch Besitzdiener (§ 855) schadet der böse Glaube des Besitzherrn stets und der böse Glaube des Besitzdieners analog § 166 I dann, wenn der Besitzherr den Besitzdiener im Rechtsverkehr selbstständig für sich schalten und walten lässt[57].

Beispiel

Der beklagte Elektrogroßhändler erwirbt durch seinen Schwiegersohn, der den Einkauf überwachen soll, gestohlene elektrotechnische Geräte des Klägers und veräußert sie weiter. Der Beklagte selbst ist ahnungslos, sein Schwiegersohn aber weiß Bescheid.

Der Beklagte schuldet dem Kläger nach § 990 I 1 Schadensersatz. Zwar ist er selbst beim Besitzerwerb gutgläubig gewesen, ihm wird aber analog § 166 I der böse Glaube seines Schwiegersohns zugerechnet, der den Besitz als Besitzdiener nach § 855 für den Beklagten erworben hat, weil er ihn im Rechtsverkehr wie einen bevollmächtigten Vertreter hat schalten und walten lassen (BGH 32, 53). Nicht entsprechend anwendbar sind die §§ 278, 831 (anders noch BGH 16, 259), denn hier soll nicht fremdes Verschulden sondern fremdes Wissen zugerechnet werden, und dafür ist § 166 zuständig (BGH 32, 53).

Ist der Besitzer ein Unternehmer, wird ihm das gesamte im Unternehmen vorhandene und gespeicherte Wissen zugerechnet, dessen Benutzung durch den geschäftlichen Vorgang veranlasst wird[58].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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