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5. Die Verletzung der Herausgabepflicht

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Nach §§ 989, 990 hat der verklagte oder bösgläubige Besitzer nur solche Schäden zu ersetzen, die er durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe verursacht. Andere Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht oder verspätet herausgibt, sind aber nach §§ 280, 281, 286 zu ersetzen, denn diese schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen sind auch auf die Verletzung dinglicher Leistungspflichten anwendbar[60], aber auch hier haftet der Besitzer nur, wenn er auf Herausgabe verklagt oder bösgläubig ist[61].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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