Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 243

4.1 Zwei Alternativen

Оглавление

170

Nach § 990 I mit § 989 kann der Eigentümer Schadensersatz auch vom bösgläubigen Besitzer verlangen, der eine Verschlechterung der Sache, ihren Untergang oder aus anderem Grunde die Unmöglichkeit der Herausgabe verursacht hat und sich nicht entlastet.

Bösgläubig ist der Besitzer in zwei Fällen:

- Entweder weiß er schon beim Besitzerwerb oder weiß es grobfahrlässig nicht, dass er kein Recht zum Besitz habe (§ 990 I 1),
- oder er erfährt erst nach gutgläubigem Besitzerwerb, dass er zum Besitz nicht berechtigt sei, und verschlechtert noch später die herauszugebende Sache (§ 990 I 2)[53].

Im ersten Fall haftet er von Anfang an, im zweiten Fall erst ab der Kenntnis.

Eine bewegliche Sache ist auch der Inhaberscheck, denn das verbriefte Forderungsrecht folgt dem Recht am Papier. Deshalb haftet die Bank, die grobfahrlässig einen gefälschten, unterschlagenen oder gestohlenen Scheck hereinnimmt und einlöst, ohne ihn ausreichend zu prüfen, dem Eigentümer aus § 990 I 1[54]. Da aber schon der Besitz eines Inhaberpapiers nach § 1006 I 1 auf Eigentum schließen lässt, muss die Bank nur besonderen Verdachtsgründen nachgehen[55] Für blanko indossierte Orderverrechnungsschecks gilt das Gleiche[56].

Beispiele

- Ein Buchhalter reicht 18 Inhaberverrechnungsschecks über 52 130,– € zur Gutschrift auf sein Gehaltskonto ein (BGH 135, 202).
- Ein Scheck über 66 087,– €, der erkennbar Lieferantenrechnungen bezahlen soll, wird zur Gutschrift auf ein Sparkonto eingereicht (BGH NJW 87, 1264).

Der böse Glaube des Besitzers ist anspruchsbegründend, die Beweislast trägt der Eigentümer, denn der gute Glaube ist auch hier die gesetzliche Regel.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх