Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 255
1.4 Die Reparaturfälle
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Da Reparaturkosten in der Regel notwendige Verwendungen auf die beschädigte Sache sind, bietet sich § 994 mit §§ 1000 ff. als Anspruchsgrundlage an. Man muss jedoch drei Fälle unterscheiden (RN 198, 199, 202):
- | Hat der Eigentümer selbst den Reparaturauftrag erteilt, ist § 994 nicht anwendbar. Da der Unternehmer nach §§ 647, 986 ein Recht zum Besitz hat, ist der Herausgabeanspruch aus § 985 unbegründet, und es fehlt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. |
- | Hat ein Nichteigentümer, etwa ein Mieter, den Reparaturauftrag erteilt, muss man weiter unterscheiden: |
- | War der Nichteigentümer gegenüber dem Eigentümer nicht nur zum Besitz, sondern auch zur Instandhaltung der fremden Sache berechtigt oder gar verpflichtet, erlangt auch der Unternehmer für die Dauer dieses Besitzrechts ein Recht zum Besitz nach § 986 I 1, das den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 ausschließt. Ohne ein EigentümerBesitzer-Verhältnis sind auch die §§ 994 ff. nicht anwendbar. Ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht nach § 647 erwirbt der Unternehmer nicht, auch nicht kraft guten Glaubens (RN 1371), und kann seinen Anspruch auf den Werklohn nur gegen seinen Vertragspartner geltendmachen. |
- | War der Nichteigentümer gegenüber dem Eigentümer entweder nicht zum Besitz oder nicht zur Weitergabe des Besitzes berechtigt, erlangt auch der Unternehmer kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer, und es entsteht ein Eigentümer-BesitzerVerhältnis nach §§ 987 ff. Dies gilt auch dann, wenn das Besitzrecht des Nichteigentümers erlischt, denn damit verliert auch der Unternehmer sein abgeleitetes Besitzrecht[68]. Die Rechtsprechung unterscheidet auch nicht danach, ob der Besitzer die Verwendungen (Reparatur) während oder nach der Zeit seines Besitzrechts gemacht hat, sondern behandelt beide Fälle gleich und gibt dem unberechtigt besitzenden Unternehmer die Ansprüche aus §§ 994 ff.[69]. |