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6. Der Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht oder strafbare Handlung

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Wer sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat verschafft hat, fällt aus dem Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses heraus und haftet dem Eigentümer über § 992 direkt nach §§ 823, 249, 848. Obwohl die verbotene Eigenmacht nach § 858 kein Verschulden voraussetzt, wird sie nur durch Verschulden zur unerlaubten Handlung nach § 992, zumal auch die Straftat ein Verschulden erfordert[62]. Strafbar ist der Besitzerwerb durch Diebstahl und Raub, Betrug, Erpressung und Hehlerei[63].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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