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5. Die Einwendungen des Eigentümers gegen den Anspruch auf Verwendungsersatz

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Dem Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz nach § 994 I kann der Eigentümer die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage oder den bösen Glauben des Besitzers entgegenhalten, muss dies aber beweisen. Gelingt ihm der Nachweis, werden notwendige Verwendungen des Besitzers nach § 994 II nur noch unter den Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag und werterhöhende Verwendungen überhaupt nicht mehr ersetzt (RN 193).

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Gemäß § 1002 erlischt der Anspruch auf Verwendungsersatz nach Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück nach Ablauf von 6 Monaten ab Herausgabe der Sache an den Eigentümer[96]. Das ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; sie hat zwei Voraussetzungen: die Herausgabe der Sache an den Eigentümer und den Fristablauf. Der Eigentümer muss vor allem den Zeitpunkt der Herausgabe beweisen.

Der Anspruch auf Verwendungsersatz erlischt ausnahmsweise nicht, wenn der Besitzer vor Fristablauf seinen Anspruch gerichtlich geltendmacht oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. Diesen anspruchserhaltenden Gegeneinwand muss der Besitzer beweisen[97], ebenso eine Hemmung der Ausschlussfrist nach § 1002 II mit §§ 206, 210, 211.

Ist der Anspruch auf Verwendungsersatz erst einmal erloschen, lebt er wegen derselben Verwendung durch eine neue Vindikationslage nicht wieder auf[98].

Der Verwendungsersatzanspruch verjährt normal nach §§ 195, 199.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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