Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 271
6.1 Wegnahme oder Verwendungsersatz
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Nach § 997 I 1 darf jeder unberechtigte Besitzer, ob gut- oder bösgläubig, eine Sache, die er nach §§ 946, 947 mit der herauszugebenden Sache des Eigentümers fest verbunden hat, abtrennen und sich aneignen. Zwischen dem Verwendungsersatz nach §§ 994, 996 und der Aneignung nach § 997 I 1 muss er wählen, er bekommt nicht beides.
§ 997 I gilt nur für wesentliche Bestandteile nach § 93, 94, nicht auch für Scheinbestandteile nach § 95 und nicht für Zubehör nach § 97. Soweit derartige Sachen bereits dem Besitzer oder einem Dritten gehören, nimmt der Besitzer sie einfach mit oder verlangt vom Eigentümer die Herausgabe.