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4. Stellungnahme

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Gegen die überkommene „Heckel’sche“ Formel spricht bereits ihre fehlende Praktikabilität136 sowie ihre Widersprüchlichkeit hinsichtlich der für die Kirche zumutbaren „unerlässlichen“ Regelungen137. Die „Bereichslehre“ vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Einwände der Literatur gegen eine Aufspaltung des Begriffs der eigenen Angelegenheiten in einen inneren und äußeren Teil greifen durch: Eine Aussparung des – wenn auch nur verhältnismäßig kleinen – inneren Bereichs von der Schrankenklausel würde auch mit Blick auf den subjektiven Anwendungsbereich der Norm zu bedenklichen Ergebnissen führen. Die Zubilligung einer umfassenden Rechtssetzungsmacht für eine Religionsgemeinschaft kann nur unter der Prämisse der Anwendbarkeit der Schrankenklausel erfolgen. Verfassungsrechtlich geschützte, kollidierende Rechtsgüter wären zwar durch eine fehlende Anwendbarkeit der Schrankenklausel in inneren Angelegenheiten nicht gänzlich schutzlos gestellt, da die Möglichkeit der Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der verfassungsimmanenten Schranken verbliebe.138 Gleichwohl birgt die „Bereichslehre“ das Risiko unvorhersehbarer Unbilligkeiten für die Anhänger einer Religionsgemeinschaft sowie für Dritte.

Der „Jedermann-Formel“ ist neben ihrer Widersprüchlichkeit im Bereich der Eheschließung und des Kirchenaustritts auch aus einem weiteren Grunde nicht zu folgen: Die Beantwortung der Frage, ob eine Regelung die Kirche „härter“ trifft oder nicht, und damit im Ergebnis die Schranke greift oder nicht, würde durch die Anwendung der Formel in das Ermessen der Gerichte gestellt werden. Diese müssten unter Auswertung der Standpunkte der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft entscheiden, ob eine religiöse Besonderheit vorliegt, die durch den streitgegenständlichen Eingriff besonders empfindlich berührt wird. Dies mag aufgrund der historisch gewachsenen Beziehung von Staat und Kirche in Deutschland in der Vergangenheit nicht zu problematischen Rechtssprechungsergebnissen geführt haben.139 Aber die Beantwortung der Frage nach der richtigen Dogmatik muss auch für eine zukünftige, dynamische Entwicklung des Religionsverfassungsrechts mit Blick auf den subjektiven Anwendungsbereichs Konsistenz und Praktikabilität aufweisen.140 Unabhängig vom Sonderfall der Kirche ist fraglich, inwieweit ein Richter die besondere Empfindlichkeit einer religiösen Eigenart ohne Überschreitung des staatlichen Neutralitätsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts zu bewerten vermag. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts müsste die Einschätzung des Betroffenheitsgrades der Religionsgemeinschaft nach dem eigenen Selbstverständnis überlassen sein. Eine einzelfallgerechte Entscheidung mit Blick auf die betroffenen Rechte und Interessen der Gegenseite wäre demnach nicht sichergestellt.

Das Ziel der „Jedermann-Formel“, die Verhinderung von Sondergesetzen, kann durch die Übertragung des Gedankens der „allgemeinen Gesetze“ gem. Art. 5 GG ebenfalls erreicht werden. Durch das Erfordernis eines ohne Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht zu schützenden Rechtsgutes wird der Prüfungsmaßstab objektiviert. Allerdings ermöglicht dieser Ansatz allein noch nicht eine einzelfallgerechte Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter. Vorzugswürdig erscheint somit eine die Wechselwirkungen konfligierender Rechtsgüter berücksichtigende Güterabwägungslehre.

Soweit die gerichtliche Güterabwägung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung als problematisch eingestuft wird, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage sein dürfte, jeden Einzelfall zu regeln. Für die Sicherstellung der Gerechtigkeit im Einzelfall erscheint demnach eine „Situationsjurisprudenz“141 unerlässlich.142 Die Rechtsprechung und die wohl herrschende Literatur räumen diesem schonenden Ausgleich widerstreitender Interessen mit guten Gründen eine hohe Stellung ein und nehmen in Kauf, dass sich die gerichtlichen Wertungen zu Lasten der Rechtssicherheit nicht stets verallgemeinern lassen.143 Ferner verfügt die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Abwägungslehre über ein hohes Maß an Erfahrung, da sie diese Lehre seit vielen Jahren bei Entscheidungen im Rahmen von Art 5 Abs. 1, Abs. 2 GG anwendet. Eine Judikatur, die das Selbstbestimmungsrecht einer anderweitigen, weniger ausgereiften Kontrolle unterwirft, erweist der Rechtssicherheit vermutlich einen „Bärendienst“.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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