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Demgegenüber vertritt ein großer Teil der aktuelleren Literatur die Auffassung, dass sich die Schutzbereiche beider Normen weitgehend decken würden und im Nebeneinander beider Normen der schutzintensivere Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG regelmäßig vorrangig anzuwenden sei, wobei im Falle des Handelns von Religionsgemeinschaften die spezielle Schranke des Art. 137 Abs. 3 WRV greife.167 Das Religionsverfassungsrecht wird insoweit aus der Perspektive des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG betrachtet.168 Lediglich im Rahmen von organisationsrechtlichen Fragen der Struktur und Mitgliedschaft verbleibe Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV eine eigenständige Bedeutung.169

Hieran wird kritisiert, dass nicht alle über Art. 140 GG inkorporierten Rechte lediglich von Art. 4 GG ableitbar seien, auch wenn Art. 4 GG als „zentrale Grundentscheidung“170 oder sogar „religionsrechtliche Grundnorm“171 betrachtet werden könne. Soweit sich die Regelungen von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV nicht direkt aus Art. 4 GG ableiten ließen, handle es sich um „spezifische Ausprägungen der Schutzpflichtendimension der Religionsfreiheit“ für das deutsche Religionsverfassungsrecht.172

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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