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bb) Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten, die zu einer Kündigung berechtigen

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Soweit sich die Kirchen der arbeitsvertraglichen Gestaltung von Dienstverhältnissen bedienen, unterliegen ihre Dienstverhältnisse kraft Rechtswahl dem staatlichen Arbeitsrecht.249 Demnach muss eine außerordentliche Kündigung den Anforderungen des § 626 BGB genügen und bei einer ordentliche Kündigung sind die Bestimmungen des KSchG zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung zu beachten.250 Einfallstore für die Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts sind der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und die Kriterien der sozialen Rechtfertigung einer typischerweise personenbedingten251 Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG einschließlich der damit verbundene Gewichtung des Fehlverhaltens im Rahmen der Interessenabwägung.252

Die vereinheitlichende Gewichtung möglicher Pflichtenverstöße hat die katholische Kirche durch die Kodifizierung in Art. 5 GrOkathK vorgenommen.253 Art. 5 GrOkathK differenziert dabei hinsichtlich der Rechtsfolgen, die die einzelnen als schwerwiegend eingestuften Loyalitätsverstöße nach sich ziehen. Eine Kündigung ist auch nach der Novellierung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GrOkathK nur als ultima ratio auszusprechen. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GrOkathK ist zunächst zu prüfen, ob nicht durch mildere Maßnahmen, wie etwa eine Abmahnung oder Versetzung, auf den Loyalitätsverstoß reagiert werden kann. Zu beachten ist, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GrOkathK den kirchlichen Dienstgeber grundsätzlich verpflichtet, vor der Erhebung einer Maßnahme zunächst mit dem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen. Es handelt sich insoweit um eine bindende Verfahrensnorm, da eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne zuvor ein solches Gespräch geführt zu haben, „regelmäßig“ den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.254

Katalogverstöße gem. Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. schlossen, abgesehen von Härtefällen, eine Weiterbeschäftigung aus, wenn diese durch pastoral oder katechetisch tätige Mitarbeiter begangen wurden oder durch Mitarbeiter in leitender Funktion oder solche, die für eine Missio canonica tätig waren. Im Übrigen war eine Interessenabwägung mit Blick auf die Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Kirche vorzunehmen (Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F). Gem. Art. 5 Abs. 5 S. 1 GrOkathK a.F. schied eine Weiterbeschäftigung allerdings im Falle eines Austritts aus der katholischen Kirche stets aus. Bei der Eingehung einer nach katholischem Selbstverständnis ungültigen Ehe galt dies jedenfalls dann, wenn die Umstände, unter denen eine solche Ehe geschlossen wurde, ein öffentliches Ärgernis darstellten oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigten (z.B. böswilliges Verlassen von Ehepartner und Kindern), Art. 5 Abs. 5 S. 2 GrOkathK a.F.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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