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6. Das AGG als ein für alle geltendes Gesetz

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Das AGG146 verbietet gem. §§ 1, 7 AGG eine Diskriminierung von Arbeitnehmern oder Bewerbern aus Gründen der Religion oder Weltanschauung.147 Insoweit schränkt das Gesetz kirchliche Arbeitgeber bei der Aufstellung von kündigungsrelevanten Loyalitätsanforderungen ein, die hinsichtlich der Konfession des Betroffenen differenzieren.148 Das Gesetz wirkt in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als Schrankenregelung i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV.149

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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