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5. §§ 1 ff. KSchG und § 626 BGB als für alle geltende Gesetze

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Das deutsche Kündigungsschutzrecht bildet eine für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen maßgebliche Schranke. Die §§ 2 ff. KSchG sowie § 626 BGB sind Gesetze i.S.d. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV.144 Die in ihnen enthaltenden unbestimmten Rechtsbegriffe („sozial ungerechtfertigt“ bzw. „wichtiger Grund“) eröffnen den Spielraum für die richterliche Güterabwägung.145

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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