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8. Schranken aus Konkordaten und Kirchenverträgen

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Soweit die Kirchen sich gegenüber dem Staat vertraglich zu Einschränkungen ihres Selbstbestimmungsrechts verpflichtet haben, steht diesen Beschränkungen Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV nicht entgegen.155 Durch die vertragliche Übernahme von wechselseitigen Gewährleistungen bewirken Staat und Kirche die Harmonisierung ihres Verhältnisses.156 Die Reichskonkordaten und neueren Kirchenverträgen erkennen die „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ verbindlich an.157

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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