Читать книгу Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding - Страница 42

a) Katholische Kirche aa) Grundlagen

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Das Grundprinzip des kirchlichen Dienstes liegt gem. Art. 1 GrOkathK in dem Zusammenschluss von Kirche und Mitarbeitern zu einer Dienstgemeinschaft243, die zum Zweck der Erfüllung des Sendungsauftrags244 der Kirche gemeinschaftlich Beiträge leistet. Mitglieder der Dienstgemeinschaft können damit gegebenenfalls auch Nichtchristen sein, solange diese in Gemeinschaft mit der Kirche und unter Beachtung ihrer Besonderheiten an deren Sendungsauftrag mitwirken.245

Die Grundordnung ist nach Art. 2 Abs. 3 GrOkathK nicht auf Mitarbeiter anzuwenden, die auf der Grundlage eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig werden, da für diese besondere Regeln gelten, die über die Loyalitätsobliegenheiten für die übrige Dienstgemeinschaft hinausgehen.246 Der geistliche Dienst muss indes nicht zwingend durch Kleriker ausgeübt werden247, weshalb die Grundordnung trotz Art. 2 Abs. 3 GrOkathK teilweise Sonderregeln für Mitarbeiter, die einen solchen Dienst ausüben, postuliert. Im Übrigen findet die Grundordnung nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GrOkathK auf alle Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen – ungeachtet ihrer Rechtsform oder der Selbstständigkeit ihrer Leitung – Anwendung.248

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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