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d) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
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Der IPbpR wurde im Jahre 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet[94] und ist 1976 bzw. 1979 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.[95] Dieser Pakt sieht ein eigenes Rechtsschutzsystem vor, das allerdings schwächer ausgestaltet ist als dasjenige der EMRK.[96] Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der IPbpR prinzipiell im Rang eines einfachen Bundesgesetzes[97] (Art. 59 Abs. 2 GG)[98], allerdings ist auch hier das Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. hierzu oben Rn. 17). Von strafprozessualer Bedeutung sind folgende Bestimmungen des Paktes:
– | Folterverbot (Art. 7 IPbpR). |
– | Regelung der Festnahmevoraussetzungen (Art. 9 IPbpR). |
– | Gleichheit vor dem Gesetz, Öffentlichkeitsprinzip etc. (Art. 14 IPbpR). |