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aa) Jugendgerichtsgesetz (JGG)

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Das Jugendgerichtsgesetz[131] gilt generell für solche Fälle, in denen ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender[132] eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt[133] (§ 1 Abs. 1 JGG). Soweit ein entsprechender Tatvorwurf im Raum steht, gelten unter anderem Sonderregeln zur Gerichtsverfassung (§§ 33 ff., 107 f. JGG) und zum Strafverfahren (§§ 43 ff., 109 JGG). Eine Verwaltungsvorschrift zum JGG befindet sich in den RiJGG (vgl. hierzu unten Rn. 62).

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