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cc) Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse

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Das Strafgesetzbuch normiert folgende Institute, die nach überwiegender Auffassung Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse darstellen:

Zwar ist die Rechtsnatur der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB) umstritten[111], doch sollen die Folgen des Eintritts dieser Verjährungsart nach überwiegender Ansicht prozessualer Art sein: Soweit Verfolgungsverjährung vorliegt, wird üblicherweise ein Prozess- bzw. Verfahrenshindernis angenommen.[112] In der Konsequenz ist das Verfahren in diesen Fällen grundsätzlich einzustellen.[113]
Soweit ein Strafantrag (i.S.d. §§ 77 ff. StGB) erforderlich ist, stellt auch dies eine Prozessvoraussetzung dar.[114] Für die Ermächtigung und das Strafverlangen i.S.d. § 77e StGB gilt Entsprechendes.[115]
Auch bei der Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (§§ 3–7 StGB) handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung.[116] Ist diese Frage im konkreten Fall zu verneinen, so liegt ein Verfahrenshindernis vor[117], das im Falle seiner Dauerhaftigkeit[118] zur Einstellung des Verfahrens führt.[119]
Handbuch des Strafrechts

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