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aa) Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

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In den §§ 464 ff. StPO wird grundsätzlich geregelt, wer die Kosten des Verfahrens (also die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, § 464a Abs. 1 S. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten zu tragen hat.[140] Die Höhe dieser Posten bestimmt sich jedoch unter anderem nach folgenden Rechtsquellen[141]:

Gerichtskostengesetz[142] als Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Gebühren (Nr. 3110 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und zur Bemessung der Auslagen der Staatskasse (Nr. 9000 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).[143]
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[144] als Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), die wiederum einen der Bestandteile der notwendigen Auslagen des Beteiligten eines Strafverfahrens bilden können (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO).
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