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cc) Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
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Dieses Gesetz[147] gilt hauptsächlich[148] für den Beschuldigten eines gegenwärtigen oder eines früheren Strafverfahrens. Soweit ein solcher Beschuldigter etwa durch den Vollzug bestimmter Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat, sieht das StrEG einen grundsätzlichen[149] Entschädigungsanspruch vor, wenn das Verfahren später durch Freispruch, Einstellung oder Ablehnung der Hauptverhandlung endet (§ 2 StrEG). Daneben normiert das Gesetz noch weitere Entschädigungssachverhalte.