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cc) Abgabenordnung (AO)
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Die Abgabenordnung[136] normiert für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[137] spezielle Vorschriften (§§ 386 ff. AO), neben denen die StPO, das GVG und das JGG nur nachrangig Anwendung finden (§ 385 Abs. 1 AO). Beim Verdacht einer Straftat, die (unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder gegenüber einer anderen Behörde) auf die Erlangung von Vermögensvorteilen abzielt und die kein Steuerstrafgesetz verletzt, gilt die Verfahrensregelung des § 385 Abs. 2 AO.