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bb) Voraussetzung strafprozessualer Institute
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Die Anwendbarkeit einzelner strafprozessualer Institute beurteilt sich danach, welches Delikt den Tatvorwurf bildet:
– | Die Zulässigkeit einiger strafprozessualer Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen hängt von der Erfüllung von Straftatenkatalogen ab, die Delikte nach dem StGB und nach anderen Gesetzen zum Gegenstand haben (z.B. § 100a Abs. 2 StPO, wonach die Zulässigkeit einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt ist). |
– | Die Einschlägigkeit strafverfahrensrechtlicher Einstellungsmöglichkeiten richtet sich mitunter nach der Frage, welches Delikt bzw. welcher Deliktstypus den Tatvorwurf bildet. Beispiele sind die Möglichkeiten des Absehens von der Strafverfolgung nach § 153 StPO (bei Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB) und nach § 153e StPO (bei Staatsschutzdelikten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2–4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2–7 GVG bezeichneten Art). |