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bb) Voraussetzung strafprozessualer Institute

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Die Anwendbarkeit einzelner strafprozessualer Institute beurteilt sich danach, welches Delikt den Tatvorwurf bildet:

Die Zulässigkeit einiger strafprozessualer Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen hängt von der Erfüllung von Straftatenkatalogen ab, die Delikte nach dem StGB und nach anderen Gesetzen zum Gegenstand haben (z.B. § 100a Abs. 2 StPO, wonach die Zulässigkeit einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt ist).
Die Einschlägigkeit strafverfahrensrechtlicher Einstellungsmöglichkeiten richtet sich mitunter nach der Frage, welches Delikt bzw. welcher Deliktstypus den Tatvorwurf bildet. Beispiele sind die Möglichkeiten des Absehens von der Strafverfolgung nach § 153 StPO (bei Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB) und nach § 153e StPO (bei Staatsschutzdelikten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2–4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2–7 GVG bezeichneten Art).
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