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dd) Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
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Das Betäubungsmittelgesetz[138] hat insoweit strafverfahrensrechtliche Relevanz, als die §§ 35 ff. BtMG Spezialregelungen für solche Beschuldigten vorsehen, die die Tat (je nach Verfahrensstand: erwiesenermaßen oder möglicherweise) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben.[139]