Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 73
3.5 Arten von Abschlüssen 3.5.1 Jahresrechnung (Einzelabschluss) 3.5.1.1 Jahresrechnung mit zuverlässiger Darstellung (Einzelabschluss)
ОглавлениеJedes buchführungspflichtige Unternehmen ist verpflichtet, am Ende eines Geschäftsjahres auf der Grundlage der Buchführung eine Jahresrechnung zu erstellen. Diese wird in OR 958 II präzisierend als Einzelabschluss, in der französischen Fassung als »comptes annuels« und inoffiziell Englisch als »financial statements of the individual entity« bezeichnet. Die Mehrzahl in den fremdsprachigen Bezeichnungen weist darauf hin, dass der Jahresabschluss mehrere Elemente umfasst: die Bilanz als Zusammenstellung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals auf einen Stichtag, die Erfolgsrechnung als Periodenrechnung über Erträge und Aufwände und den Anhang werden in besonderen Fällen ergänzt durch eine Geldflussrechnung und einen Eigenkapitalnachweis. Je nach dem Zweck des Jahresabschlusses bestehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Hält sich der Ersteller des Jahresabschlusses an die Vorschriften des Rechnungslegungsrechts (OR 957-961d), hat der Jahresabschluss das Ziel, ein möglichst zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage zu ermöglichen. Deshalb umschreibt RS 2015/1 der FINMA zur Rechnungslegung von Banken /RVB) diese Variante als » statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung«. Dabei muss die Qualifikation »zuverlässig« – wie bereits dargelegt – mit Vorbehalten beurteilt werden. Das Rechnungslegungsrecht erlaubt, »zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens« eine Verschleierung der tatsächlichen Vermögens- und vor allem der Ertragslage des Unternehmens durch für den Adressaten in der Regel nicht erkennbaren Bildung und Auflösung von stillen Reserven.127
Mit dem Attribut »statutarisch« wird auf die handelsrechtlichen Grundlagen der Jahresrechnung hingewiesen, welche bei Kapitalgesellschaften in den Statuten ihre Rechtsgrundlage finden, indem das Geschäftsjahr und damit der Bilanzstichtag festgelegt werden. Auf früher übliche nähere Bestimmungen zur Jahresrechnung wird in den Statuten in der Regel verzichtet, weil die aktuelle Gesetzgebung – anders als jene von 1936 – ausführlicher ausfällt ( Abb. 6).
Abb. 6: Arten von Abschlüssen