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3.6.2 Unterzeichnungspflicht

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Das Rechnungslegungsrecht regelt neu die Unterzeichnungspflicht, also die Frage, welche Dokumente von wem zu unterzeichnen sind.

Unter dem bisherigen Recht war die Jahresrechnung vom Unternehmer, von den persönlich haftbaren Gesellschaftern und bei Gesellschaften von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen. OR 958 III fordert neu im Geschäftsbericht (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) neben der Unterschrift des Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans auch jene der für die Rechnungslegung zuständigen Person.136 Die Unterzeichnung durch einen Prokuristen ist nach wie vor nicht zulässig.

Wird die Jahresrechnung revidiert, ist es üblich, dass der Abschlussprüfer, gestützt auf Schweizer Prüfungsstandard 2013 eine gesetzlich nicht vorgesehene Vollständigkeitserklärung verlangt, welche von denselben Personen unterzeichnet wird, die nach OR 958 III unterzeichnungspflichtig sind.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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