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3.6.3 Offenlegung

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Die Bestimmungen über die Offenlegung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts (OR 958e) durch Publikation betreffen nur wenige buchführungspflichtige Unternehmen, nämlich die Gesellschaften mit börsenkotierten Beteiligungspapieren und mit ausstehenden Anleihensobligationen. Für börsenkotierte Gesellschaften sind die spezialrechtlichen Vorschriften der SWX massgebend.

100 Auch das Kotierungsreglement der SIX (Fassung 02/2014) verwendet den Begriff »Jahresabschluss«. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und die damit verbundenen Berichte. Diese ersetzt die 4. und 7. EU-Richtlinien.

101 Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Anmerkung 1, S. 2.

102 Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, S. 25.

103 Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Rechnungslegung nicht mit der Anwendung der obligationenrechtlichen Vorschriften begnügt, sondern nach dem True-and-Fair-View-Konzept erfolgt.

104 Boemle, Der Jahresabschluss als Instrument der Rechenschaft, ST 1-2/1997, S. 19ff.

105 Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, S. 56. Für eine ausführliche Darstellung der steuerlichen Aspekte des Jahresabschlusses siehe Affolter/Duss/Felber, in: Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, S. 846-956.

106 Kommentar Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler zu OR 958e, Anmerkung 25, S. 232.

107 Botschaft 2007, S. 1704.

108 Kommentar Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler zu OR 958e, Anmerkung 45, S. 236.

109 Bei Beratungen im Nationalrat von OR 697h, 1991) wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene Offenlegung der Jahresrechnung von Grossunternehmen gestrichen. Grossunternehmen wären gemäss Entwurf, Ziff. 3, publizitätspflichtig geworden, wenn drei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten worden wären: Bilanzsumme von CHF 50 Mio., Umsatzerlös von CHF 100 Mio., Arbeitnehmerzahl 500 im Jahresdurchschnitt. Die entsprechende Ziffer wurde vor allem mit der Begründung gestrichen, viele international tätige Gesellschaften hätten ihren Standort in der Schweiz gerade wegen der fehlenden Publizitätsvorschriften gewählt. Auf diesen Standortsvorteil wollte die Mehrheit des Nationalrates nicht verzichten.

110 Die älteste bisher bekannte Gesetzgebung, das babylonische Gesetzbuch von Hammurabi (1792-1749 v.Chr.), sah bereits eine Buchführungspflicht für Kaufleute vor. Käfer. K.: Kommentar, Grundlagen, Z. 3.3, S. 58. Bellinger, B.: Geschichte der Betriebswirtschaftslehre (Stuttgart 1967), S. 12.

111 4. EWU-Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss und 7. EU-Richtlinie über den konsolidierten Abschluss, ersetzt durch RL 2013/344.

112 Schlussbericht Groupe de réflexion Gesellschaftsrecht (1993), S. 9.

113 Käfer, Kommentar zu OR a959, Anmerkung 152, S. 845.

114 Busse von Colbe/Crasselt/Pellens, S. 580 und IAS 1.19.

115 Die Unterscheidung stammt von Rentsch, D.: Gliederung von Erfolgsrechnung, Bilanz und Mittelflussrechnung, (Freiburg 1999) S. 64.

116 Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu 958c), Anmerkung 11, S. 167.

117 Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu OR 958, Anmerkung 7, S. 113.

118 Cotting/Boemle, True-and-Fair-View-Rechnungslegungskonzept versus Fair Presentation, in: ST 8/2000, S. 788ff.

119 Für detailliertere Ausführungen für IFRS für KMU siehe Ganz/Pfaff IFRS für KMU.

120 Meyer/Teitler, Swiss GAAP FER auf dem Weg zu einem eigenen Profil, in: ST 9/2004, S. 718.

121 Auch in dieser Beziehung stimmt Swiss GAAP FER mit IFRS überein. IAS 1/14 untersagt das «Cherry Picking».

122 Glanz, Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen von IFRS auf Swiss GAAP FER in: Jahrbuch für Finanz- und Rechnungswesen 2016, S. 43.

123 NZZ vom 14. Juli 2016.

124 Sherman/Young, Die neuen Lügen, Harvard Business Manager, 2016, Seiten 61-67.

125 Eberle, der richtige Rechnungslegungsstandard, in: ST 2010, Seiten 124-125.

126 Es sind 4‘949 Unternehmen angeschrieben worden. Der Rücklauf beträgt 13.8% bzw. 684 Unternehmen (Swiss GAAP FER Studie 2019).

127 Eine Ausnahme sieht das RS 2015-1 FINMA für Banken vor, welche die Offenlegung der Auflösung von stillen Reserven mit genauen Angaben in der Erfolgsrechnung verlangt.

128 Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR).

129 RS 2015/1 RVB, Ziff. 260-269. So vorgesehen für Banken. Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu OR 962a, S. 637.

130 Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu OR 963b, S. 473.

131 Ein ausführlicher Halbjahresbericht umfasst bei grösseren Konzernen in der Regel über zehn Seiten (Georg Fischer 2016 14 Seiten).

132 RVB 2015/1, Abschnitt VIII.

133 Bezeichnung nach Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu OR 969, S. 120.

134 HGB 240 II präzisiert, dass das Geschäftsjahr 12 Monate nicht überschreiten darf.

135 Die Einberufungsfrist für die Generalversammlung einer Genossenschaft richtet sich nach den Statuten. Nach Gesetz beträgt sie nur fünf Tage. In den GmbH-Statuten kann die Einberufungsfrist von 20 Tagen verkürzt werden.

136 Ungeklärt ist, ob jeder Bestandteil einzeln zu unterzeichnen oder wenigstens mit einem Visum zu versehen ist. Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu OR 958, S. 133.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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