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3.5.2 Konzernabschluss

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Rechnungslegungspflichtige juristische Personen, welche eines oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrollieren sind verpflichtet, für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) nach EU-Terminologie Konzernabschluss (OR 963 I), zu erstellen. Börsenkotierte Gesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2‘000 Genossenschaftern und Stiftungen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen ihre Jahresrechnung, die in der Regel eine Konzernrechnung ist, nach einem anerkannten Standard erstellen. Für alle übrigen gelten die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (mit Ausnahmen nach OR 963b IV), was bedeutet, dass es sich um einen Konzernabschluss mit zuverlässiger Darstellung handelt. Dies wird bei mittelgrossen Konzernen mit einem begrenzten Kreis von Adressaten die »normale« Variante darstellen. Die handelsrechtlichen Einzelabschlüsse nach OR (HB I) werden vereinheitlicht, bereinigt und nach den allgemein anerkannten Konsolidierungsregeln (HB II) zum Konzernabschluss zusammengestellt.130

Nach OR 962 III entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard für den Einzelabschluss, wenn der Konzernabschluss nach diesem erstellt wird.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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