Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 76
3.5.3 Zwischenabschluss
ОглавлениеDient der Jahresabschluss als Führungsinstrument, ist die Zeitnähe der Information zentral. Es ist verständlich, dass zur Unternehmensführung die Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage in kürzeren Zeitabständen als einem Geschäftsjahr mit zwölf Monaten Dauer und zwei bis drei Monaten für die Abschlusserstellung überwacht werden muss. Im Management Accounting ist die unterjährige Erfolgsermittlung (z. B. monatlich, quartals- oder semesterweise) seit langem eingeführt. Sie weist Kosten und Leistungen aus und verzichtet somit auf betriebs- und periodenfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwände. Die handelsrechtlichen Bewertungsmassstäbe sind nicht massgebend.
In der externen finanziellen Berichterstattung von Publikumsgesellschaften war es in der Schweiz bis in die 1990er Jahre nicht üblich, über Zwischenergebnisse zu informieren. Selbst die stets fortschrittlicheren Rechnungslegungsvorschriften für Banken verlangten nur die Publikation einer Semesterbilanz. Über die Ertragslage fehlten jegliche quantitativen Informationen.
Nach OR 960f sind für den Zwischenabschluss eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und ein Anhang zu erstellen. Vereinfachungen sind zulässig, sofern diese gekennzeichnet sind. Auch ist auf weitere Faktoren wie die Saisonalität einzugehen. Auf zusätzliche Angaben im Anhang, eine Geldflussrechnung oder einen Lagebericht kann verzichtet werden, sofern nach OR 961d eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
FER 12 über die obligatorische, freiwillige Zwischenberichterstattung ist 2013 aufgehoben worden. Zwischenabschlüsse werden nur in den besonderen Vorschriften für börsenkotierte Gesellschaften in FER 31 geregelt. Diese umfassen in gekürzter Form Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und Eigenkapitalnachweis (FER 31/10). Der Zusammenschluss basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen sowie auf der gleichen Gliederung wie der Jahresabschluss. In der Bilanz sind die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben. Überdies ist der Geschäftsvorgang qualitativ zu erläutern.131 Eine spezialgesetzliche Regelung für Zwischenabschlüsse besteht für Banken.132
Nach dem Kotierungsreglement (kurz KR) hat ein Emittent von Beteiligungsrechten an der Schweizer Börse einen Haupt- und Zwischenabschluss zu erstellen. Das heisst, einmal jährlich ist ein Halbjahresabschluss zusätzlich zu publizieren. Quartalsabschlüsse in der Schweiz erfolgen auf freiwilliger Basis. Eine Prüfungspflicht für die Zwischenabschlüsse besteht nicht.