Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 74
3.5.1.2 Einzelabschluss True and Fair View
ОглавлениеEs steht dem Unternehmen oder in Kapitalgesellschaften den Leitungsorganen frei, den Jahresabschluss als Führungsinstrument und Instrument der Rechenschaftsablage so zu gestalten, dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und den Anforderungen, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung an die Verlässlichkeit und Willkürfreiheit entspricht. Weil damit steuerliche Nachteile verbunden sein können, wird dieser Abschluss in der Regel zusätzlich zum OR-Abschluss nach einem allgemein anerkannten Standard (Dual Reporting) erstellt. In der Schweiz sind nach Verordnung anerkannter Standards der Rechnungslegung (kurz VASR)128 IFRS, IFRS für SME, Swiss GAAP FER und US GAAP gesetzlich anerkannt.
Theoretisch ist auch ein statutarischer Einzelabschluss nach True and Fair View möglich, welcher demnach sowohl den Ansprüchen des Handelsrechts wie der gewählten Standards der Rechnungslegung entspricht.129 Die Umsetzung in der Praxis dürfte allerdings nicht einfach zu lösen sein.
Das True-and-Fair-View-Konzept wird deshalb vor allem für konsolidierte Abschlüsse eingesetzt, bei welchen bekanntlich keinerlei Rücksichtnahme auf steuerliche Überlegungen bestehen, weil nicht der Konzern, sondern die einzelnen Konzernunternehmen steuerpflichtig sind.
Nach OR 962 II Minderheiten oder Anteilseigner mit einer Nachschusspflicht einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan ist für die Auswahl eines anerkannten Standards für die Rechnungslegung zuständig. Nach OR 962a I ist die Angabe des Standards aufzuführen und für die gesamte Jahresrechnung anzuwenden. Weiter ist dieser Abschluss durch einen zugelassenen Revisor mit einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dieser muss dem obersten Organ der Gesellschaft vorgelegt werden, bedarf aber nach OR 962a IV keiner Genehmigung.