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9. Informations- und Offenlegungspflicht des Auftraggebers
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§ 24 DSG 2000 normierte eine grundsätzliche Informationspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden und über Namen und Adresse des Auftraggebers zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen. Gem. § 23 DSG 2000 haben Auftraggeber einer Standardanwendung jedermann auf Antrag mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen. Damit soll eine gewisse Kompensation dafür geschaffen werden, dass die Standardanwendungen auf Grund deren Meldefreiheit nicht im Datenverarbeitungsregister einsichtig sind.