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2.1 Bestechlichkeit (§ 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

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Gegenstand dieses Deliktes ist die Annahme, das Sich-Versprechen-Lassen oder das Fordern eines Vorteils (Geschenkes) für sich selbst oder für Dritte (zum Beispiel Bekannte oder Familienmitglieder) für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Der Strafrahmen beträgt 3 Jahre. Wer die Tat jedoch in Bezug auf einen 3 000 EUR bzw. 50 000 EUR übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 10 Jahren zu bestrafen.

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