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13. Schadenersatz
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§ 33 DSG 2000 sieht eine eigene Schadensersatzregelung vor. Zum einen richten sich die Schadensersatzansprüche gegen einen Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verwendet hat, nach den Bestimmungen des ABGB. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung für die erlittene Kränkung gegenüber dem Auftraggeber, wenn durch die öffentlich zugängliche Verwendung besonders heikler Datenarten schutzwürdige Daten des Betroffenen in einer Weise verletzt werden, die einer Art „Bloßstellung“ i.S.d. Mediengesetzes gleichkommt. Damit wurde ein „immaterieller Schadensersatz“ eingeführt, der allerdings auf besonders schwerwiegende Datenschutzverstöße beschränkt ist. Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute. Allerdings kann sich der Auftraggeber oder der Dienstleister dann von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Umstand, durch den der Schaden verursacht wurde, ihm bzw. seinen Leuten nicht zur Last gelegt werden kann (Beweislastumkehr zu Gunsten des Betroffenen).