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12.1 Datenschutzbehörde

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Die Datenschutzbehörde erkennt über behauptete Verletzungen bestimmter subjektiver Rechte wie des Rechtes auf Geheimhaltung, Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung, wenn diese Verletzungen durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs begangen wurden. Was die Geltendmachung des Rechtes auf Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereiches betrifft, so liegt die Zuständigkeit hiefür nicht bei der Datenschutzbehörde, sondern bei den Landesgerichten. Was allerdings Verletzungen des Rechtes auf Auskunft betrifft, so erkennt die Datenschutzbehörde über Verletzungen, die von öffentlichen oder privaten Auftraggebern begangen worden sind.

210

Die Datenschutzbehörde hat weitreichende Kontrollbefugnisse im DSG 2000 bekommen. Es kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder eines Dienstleisters nach dem DSG mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden. Die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde nach § 30 DSG 2000 beziehen sich nicht nur auf den öffentlichen Bereich, sondern auch auf den gesamten privaten Bereich. Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der eben genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hierbei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

211

Der Datenschutzbehörde stehen in Ausübung dieser Befugnisse umfassende Rechte zu, wie etwa das Betreten von Räumlichkeiten des Auftraggebers (Dienstleisters) oder das Recht, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Die Nichtbefolgung einer solchen Empfehlung kann verschiedene Konsequenzen haben, z.B. die Einleitung eines Verfahrens der Überprüfung der Registrierung (was mit einer Untersagung der Weiterführung der Datenanwendung führen kann) oder die Erstattung einer Strafanzeige. Wenn der Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs vorliegt, kann die Datenschutzbehörde außerdem an Stelle des Betroffenen Feststellungsklage bei dem zuständigen Gericht erheben und dem Betroffenen dadurch eine sichere rechtliche Basis für die Verfolgung seiner Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verschaffen. Im öffentlichen Bereich ist das zuständige oberste Organ zu befassen, welches dafür Sorge zu tragen hat, dass der Empfehlung entsprochen wird.

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