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2.2 Vorteilsannahme (§ 305 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

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Im Unterschied zur Bestechlichkeit bestraft diese Regelung die Geschenkannahme für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Während die Annahme und das Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen immer dann strafbar ist, wenn es sich um sog. nicht gebührende Vorteile handelt, ist das Fordern eines Vorteils stets unzulässig. Klargestellt wird in dieser Bestimmung, was keine nicht gebührenden Vorteile sind:

(Z1) Vorteile, deren Annahme gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtliches oder im Fall des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d ein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,

(Z2) Vorteile, die der Geber gemeinnützigen Zwecken (§ 35 BAO) zuwendet, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt,

(Z3) in Ermangelung von Erlaubnisnormen i.S.d. Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Klargestellt wird in dieser Bestimmung weiters, dass keine Bestrafung erfolgt, wenn lediglich ein geringfügiger Vorteil angenommen wird.

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