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2.3 Vorteilsnahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)/Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)
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§ 306 StGB und spiegelbildlich § 307b StGB bestrafen das sog. „Anfüttern“, das nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 weitgehend gesetzlich erlaubt war. Eine Bestrafung droht (auf der passiven Seite) dann, wenn ein Amtsträger oder Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder eine dritte Person einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Auf der aktiven Seite ist eine strafbare Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gegeben, wenn einem Amtsträger ein ungebührlicher Vorteil für ihn oder eine dritte Person angeboten, versprochen oder gewährt wird, um ihn in der Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen.
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Die Materialien[1] betonen, dass auch weiterhin ein „konkretes Amtsgeschäft“ Ausgangspunkt für die Strafbarkeit sein soll. Zum Ausdruck gebracht wird dies mit der Wendung „Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers“. Hält es der Amtsträger ernstlich für möglich, dass er „innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er den Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, in Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden könnte, sich damit abfindet und dennoch einen Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt“, ist der Tatbestand erfüllt.
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Im Gegensatz zu bisherigen Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen pflichtgemäßer und pflichtenwidriger Amtsführung nicht mehr entscheidend, es soll vielmehr „auf eine wohlwollende Behandlung, sei es inhaltlicher Natur, sei es proceduraler Natur, im Sinne einer rascheren Erledigung“ abgestellt werden.
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Die Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen ist dann nicht strafbar, wenn es sich um einen „geringfügigen“ Vorteil handelt. Strafbar ist – unabhängig von der Werthaltigkeit des Vorteils – aber das Fordern zum Zwecke der Beeinflussung. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt gem. den Materialien bei 100 EUR.
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Hinzu kommt auch der Tatbestand der verbotenen Intervention (§ 308 StGB). Nach diesem Tatbestand macht sich auch strafbar, wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Dabei ist eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist. Durch diese Definition soll klargestellt werden, dass nicht jede Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung unter Strafe gestellt wird; rechtmäßiges Lobbying wird somit anerkannt und nicht mit Strafe bedroht. Generell sollen durch diese Bestimmung die verschiedenen Tatbestandselemente des Art. 12 der Konvention (Trading in influence) umgesetzt werden.