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11.2 Recht auf Richtigstellung und Löschung
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Ist nach Ausübung des Auskunftsrechts oder aus anderen Umständen zu erkennen, dass unrichtige Daten oder dass Daten unzulässigerweise verarbeitet werden, kann der Betroffene die Richtigstellung dieser Daten bzw. deren Löschung beim Auftraggeber verlangen (§ 27 DSG 2000). Daten, die nicht mehr benötigt werden, gelten als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen.