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2. Der „öffentliche Sektor“
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§§ 304 ff. StGB bestrafen sowohl die „Passivdelikte“ der Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und deren Vorbereitung durch einen Amtsträger als auch die „Aktivdelikte“ der Bestechung, Vorteilszuwendung und Vorbereitung der Bestechung eines Amtsträgers. Der zentrale Begriff in diesem Zusammenhang ist daher der „Amtsträger“. Dieser wird wie folgt definiert:
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Amtsträger ist jeder, der
– | für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine ander Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt; |
– | sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder |
– | als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt. |
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Aufgrund der klaren Textierung fallen Vorstände bzw. Geschäftsführer von rechnungshofprüfpflichtigen Unternehmen, wenn diese Unternehmen weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden etc. erbringen (ausgegliederte Rechtsträger) unter den Begriff „Amtsträger“.