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6. Erweiterung von Organisationspflichten durch Gerichte
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Auch die Gerichte schaffen bzw. erweitern kontinuierlich ein umfangreiches rechtliches Pflichtenspektrum für Unternehmen und Verbände sowie deren Leitungsorgane.71 Die Haftung von Geschäftsleitern für Fehlverhalten (sog. Organhaftung) wurde kontinuierlich ausgeweitet,72 die Gerichte haben weitreichende Anforderungen auf der Basis sogenannter Unternehmensorganisationspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Garantenpflichten entwickelt.73 Die Reichweite dieser Pflichten und ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall sind für Unternehmer und Geschäftsleiter einerseits nicht immer eindeutig vorhersehbar, andererseits stellt die Verletzung dieser Pflichten ein dauerhaftes Risiko unternehmerischer Tätigkeit dar.74 Bei juristischen Haftungsfragen in Fällen von „Non-Compliance“ steht häufig die Verletzung rechtlicher Organisationsanforderungen an die Geschäftsleitung im Mittelpunkt.75 Nach der Leitentscheidung des Landgerichts München vom 10.12.2013 muss das Vorstandsmitglied einer AG im Rahmen seiner Legalitätspflicht dafür sorgen, dass ein Unternehmen so organisiert wird, dass keine Gesetzesverletzungen erfolgen.76 Seine Organisationspflicht zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erfüllt der Vorstand, „wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet“, die der jeweiligen Gefährdungslage entspricht.77 Die Ausführungen des Gerichts zur Compliance-Verantwortung des Vorstands als Kollegialorgan und zur Compliance-Verantwortung der einzelnen Vorstandsmitglieder lassen sich in den Kontext der Organisationspflichten im Unternehmen einordnen.78 Dabei orientiert sich das Gericht an den Leitlinien zur Compliance-Verantwortung der Unternehmensleitung, welche Wissenschaft und Praxis formuliert haben.79