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II. Vorgaben und Orientierungshilfen für Compliance Management 1. Compliance-Organisationspflicht als verbandsübergreifende Ausprägung der Leitungsverantwortung

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Wie ausgeführt, steht im Fokus prominenter Regelverstöße häufig die Frage nach der Verantwortung der Geschäftsleiter für fehlendes oder mangelhaftes Compliance Management.105 Denn eine der Besonderheiten von Compliance-Fällen liegt in der Pflicht von Geschäftsleitern, nicht nur das eigene, sondern auch das rechtmäßige Verhalten aller Unternehmensangehörigen sicherzustellen (Legalitäts- bzw. Legalitätskontrollpflicht).106 Ursprung, Umfang und Grenzen dieser Pflicht sind seit langem prominenter Gegenstand rechtswissenschaftlicher Diskussion und beschäftigen zunehmend die Gerichte.107

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Allerdings empfiehlt es sich, hierbei zu differenzieren.108 Die Compliance-Pflicht im Sinne einer Organisationspflicht zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben und der Verhinderung regelwidrigen Verhaltens im Unternehmen ist zutreffend als ein allgemeiner, rechtsformübergreifender Grundsatz des Verbandsrechts beschrieben worden,109 denn sie stellt eine besondere Ausprägung der Leitungsverantwortung dar, wonach jeder Geschäftsleiter im Rahmen seiner sog. Leitungssorgfaltspflicht auf die Normeinhaltung durch den Verband und im Verband zu achten hat.110 Compliance ist eine rechtsform-, struktur- und größenunabhängige Pflichtaufgabe eines jeden Geschäftsleiters,111 denn jeder Verband ist so zu organisieren, dass Rechts- und Regelverstöße verhindert werden.112

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Soweit die Geschäftsleiter nicht selbst und höchstpersönlich für die Erfüllung von Rechtspflichten verantwortlich sein sollen (z.B. im Zusammenhang mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen, datenschutzrechtlichen Vorgaben oder Pflichten im Zusammenhang mit einer Insolvenz),113 müssen sie entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen, um rechtskonformes Verhalten der Unternehmensangehörigen sicherzustellen und Regelverletzungen möglichst zu vermeiden.114 Dieser Organisationsauftrag115 der Geschäftsleitung umfasst sowohl die Entscheidung über die Einführung von Compliance-Maßnahmen als auch über die wesentlichen Strategie- und Strukturentscheidungen bezüglich des Compliance Managements.116 Dieses Kernbestands an Organisationsaufgaben kann sich die Unternehmensleitung nicht entäußern bzw. durch Delegation entziehen.117

Compliance Management im Unternehmen

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