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b) Erkenntnisse des Risikomanagements
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Wie ausgeführt,138 besteht zwischen Compliance Management und Risikomanagement ein enger Zusammenhang. So verpflichtet die Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG den Vorstand einer Aktiengesellschaft nach ihrem Wortlaut dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten. Demnach hat der Vorstand als Gesamtorgan für eine Organisation zu sorgen, welche die Erkennung von bestandsgefährdenden Entwicklungen sicherstellt.139 Bestandsgefährdende Risiken können auch aus „Non-Compliance“ resultieren: Dies gilt etwa bei hohen Geldstrafen bzw. Bußgeldern, z.B. im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen oder beim Ausschluss von Projekten öffentlicher Auftraggeber.140 Existenzbedrohend können auch die geplanten Verbandssanktionen nach dem Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz sein.141
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Zwar ist die Geltungsreichweite von § 91 Abs. 2 AktG („Ausstrahlungswirkung“) für andere Unternehmens- und Verbandsformen im Einzelnen umstritten,142 doch ist die Pflicht zur Risikoprävention (ebenso wie die Compliance-Organisationspflicht) eine Ausprägung der Leitungssorgfalt der Verbandsleitung und gilt daher grundsätzlich in jeder Unternehmens- und Verbandsform.143 Jedenfalls in dem Umfang, in dem Risiken aus Rechtsverletzungen bestandsgefährdende Ausmaße annehmen, werden sie durch § 91 Abs. 2 AktG (analog) erfasst.144 Für die Steuerung der sonstigen (nicht bestandsgefährdenden) Compliance-Risiken bestehen zahlreiche Parallelen zum allgemeinen Risikomanagement, da sich auch für Compliance-Risiken die systematische Identifizierung sowie Analyse und Bewertung mit anschließender Einleitung risikosteuernder Maßnahmen empfiehlt.145 Dabei sind allerdings die Besonderheiten von Compliance-Risiken zu beachten.